Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Als Mitglied der IHK ist die ZarMed bestens über die Gesetzgebungen im internationalen Personalmanagement informiert. Hierzu zählt auch das neu erlassene Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

Vielen Dank an den Direktor der Ausländerbehörde Berlin, Engelhard Mazanke für den informativen Vortrag.

 

Im Folgenden sind die wichtigsten Aussagen zusammengefasst:

 

„Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels eine Lösung sein. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist, öffnen sich neue Perspektiven für die Rekrutierung beruflich qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland.

Die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Überblick:

Fachkräftebegriff: Als Fachkraft gelten einheitlich Personen mit qualifizierter Berufsausbildung und Hochschulabsolventen.

Anerkennung der Qualifikation: Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen. Ausnahme: IT-Spezialisten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formalen Abschluss Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Das Verwaltungsverfahren zum Erteilen eines Visums (inkl. Anerkennungsverfahren) kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren verkürzt werden.

Wegfall der Vorrangprüfung: Bei Fachkräften mit Berufsausbildung entfällt die bisherige Begrenzung auf Mangelberufe. Kann die qualifizierte Fachkraft einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation vorweisen, entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU/EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.

Hinweis: Beim Zugang zur Berufsausbildung bleibt die Vorrangprüfung bestehen!

Beschäftigung in verwandten Berufen: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich.

Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche einreisen. Voraussetzung hierfür sind Deutschkenntnisse mindestens im Sprachniveau B1 und die Sicherung des Lebensunterhalts.

Einreise zur Ausbildungsplatzsuche: Auch die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche wird unter bestimmten Voraussetzungen befristet auf sechs Monate ermöglicht.

Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert.“

IHK Berlin